OLG Dresden - Beschluss vom 27.05.2020
4 U 590/20
Normen:
BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 186;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 1769/19

Unterlassung von ÄußerungenZeugenaussage in einem Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder StaatsanwaltschaftFehlendes Rechtsschutzbedürfnis

OLG Dresden, Beschluss vom 27.05.2020 - Aktenzeichen 4 U 590/20

DRsp Nr. 2020/11151

Unterlassung von Äußerungen Zeugenaussage in einem Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft Fehlendes Rechtsschutzbedürfnis

Für die gerichtliche Durchsetzung von Ansprüchen auf Unterlassung oder Beseitigung von Äußerungen, die als Zeuge in einem Ermittlungsverfahren vor der Polizei oder Staatsanwaltschaft abgegeben wurden, fehlt regelmäßig das Rechtsschutzbedürfnis.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von zwei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Senat beabsichtigt, den Gegenstandswert des Berufungsverfahrens auf bis zu 10.000,00 € festzusetzen.

Normenkette:

BGB § 1004; BGB § 823 Abs. 2; StGB § 186;

Gründe:

Der Senat beabsichtigt, die zulässige Berufung nach § 522 Abs. 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung durch - einstimmig gefassten - Beschluss zurückzuweisen. Die zulässige Berufung der Klägerin bietet in der Sache offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat auch weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts durch Urteil. Auch andere Gründe gebieten eine mündliche Verhandlung nicht.