OLG Brandenburg - Urteil vom 28.10.2019
1 U 15/19
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 1 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 23.01.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 238/17

Unterlassungsansprüche eines Richters wegen herabsetzender Äußerungen eines RechtsanwaltsRechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen herabwürdigende Äußerungen in auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Schriftsätzen

OLG Brandenburg, Urteil vom 28.10.2019 - Aktenzeichen 1 U 15/19

DRsp Nr. 2019/16559

Unterlassungsansprüche eines Richters wegen herabsetzender Äußerungen eines Rechtsanwalts Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage gegen herabwürdigende Äußerungen in auf ein bestimmtes Verfahren bezogenen Schriftsätzen

1. Zwar können Äußerungen im Rahmen eines rechtsstaatlich geregelten Verfahrens der Rechtspflege oder Verwaltung regelmäßig nicht zum Gegenstand eines Ehrschutzverlangens gemacht werden. Dies erfordert jedoch, dass sie der Rechtsverfolgung oder -verteidigung dienen. 2. Bei Äußerungen, ein Richter trete seine richterlichen Aufgaben mit Füßen und der "überaus dämliche und stinkend faule Richter" .... sei zu faul zum arbeiten, handelt es sich um von dem Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG gedeckte Meinungsäußerungen.

Auf die Berufung des Beklagten wird das Teil-Anerkenntnis- und Schlussurteil des Landgerichts Cottbus vom 23. Januar 2019 - 3 O 238/17 - teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Cottbus vom 21. Februar 2018 wird aufrechterhalten, soweit der Beklagte verurteilt wurde,