OLG Stuttgart - Urteil vom 10.06.2020
4 U 86/20
Normen:
GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs.1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Stuttgart, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 538/19

Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung eines Internet-Blogs als Neurechte Plattform, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht

OLG Stuttgart, Urteil vom 10.06.2020 - Aktenzeichen 4 U 86/20

DRsp Nr. 2020/16424

Unterlassungsansprüche wegen der Bezeichnung eines Internet-Blogs als "Neurechte Plattform, deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht"

Es stellt sich jedenfalls dann als von Art. 5 Abs. 1 GG gedeckte Meinungsäußerung dar, wenn eine prominente Politikerin in einem Zeitungsinterview "neurechte Plattformen" benennt, "deren Geschäftsmodell auf Hetze und Falschbehauptungen beruht", und in dem Interview lediglich allgemeine Vorwürfe erhoben werden, ohne dass auf bestimmte Vorgänge eingegangen wird.

Tenor

1.

Die Berufung des Verfügungsklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 20. Februar 2020, Az. 11 O 538/19, wird zurückgewiesen.

2.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Streitwert: 10.000,00 €

Normenkette:

GG Art. 1 Abs. 1; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 5 Abs.1; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die Unterlassung einer Äußerung der Verfügungsbeklagten in einem Interview vom 20. Oktober 2019 in der Tageszeitung "Augsburger Allgemeine".

1.