OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 17.01.2019
16 W 54/18
Normen:
BGB § 823; BGB § 1004; BGB § 185; GG Art. 1; GG Art. 2;
Fundstellen:
FamRB 2019, 173
ITRB 2019, 106
ITRB 2019, 53
MDR 2019, 420
MMR 2019, 381

Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen unter Familienmitgliedern

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 17.01.2019 - Aktenzeichen 16 W 54/18

DRsp Nr. 2019/2304

Unterlassungsansprüche wegen ehrverletzender Äußerungen unter Familienmitgliedern

Orientierungssätze: 1. Innerhalb des engsten Familienkreises besteht ein ehrschutzfreier Raum, der es ermöglicht, sich frei anzusprechen, ohne gerichtliche Verfolgung befürchten zu müssen. 2. Behauptet die Schwiegermutter gegenüber ihrer Schwester und Tochter, dass ihr Schwiegersohn seine Familienmitglieder misshandle, hat letzterer keinen Anspruch auf Unterlassung.

Tenor

Die sofortige Beschwerde des Verfügungsklägers gegen den Beschluss des Landgerichts Stadt1 - einstweilige Verfügung - vom XX.XX.2018 - Az. ... - wird zurückgewiesen.

Der Verfügungskläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

Der Beschwerdewert wird auf € 19.000,-- festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823; BGB § 1004; BGB § 185; GG Art. 1; GG Art. 2;

Gründe

I.

Der Verfügungskläger (nachfolgend Kläger) begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung - gerichtet auf Unterlassung der Behauptung und/oder Verbreitung einer Vielzahl von Äußerungen, die die Verfügungsbeklagte (nachfolgend Beklagte) in dem als Anlage ASt. 1 vorgelegten "Protokoll zu Misshandlungen" aufgestellt hatte, das sie als Anlage in einer an ihre Schwester gerichteten Whatsapp am XX.XX.2018 mit der Bitte um Weiterleitung an die gemeinsame Mutter übermittelt hatte.