OLG Köln - Urteil vom 18.04.2019
15 U 215/18
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 S. 1; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 14.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 329/18

Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und BildberichterstattungGrundrecht der Pressefreiheit für die Berichterstattung über Anwesen ProminenterInneres einer Wohnung als geschützte Privatsphäre

OLG Köln, Urteil vom 18.04.2019 - Aktenzeichen 15 U 215/18

DRsp Nr. 2020/266

Unterlassungsansprüche wegen einer Wort- und Bildberichterstattung Grundrecht der Pressefreiheit für die Berichterstattung über Anwesen Prominenter Inneres einer Wohnung als geschützte Privatsphäre

1. Eine Berichterstattung über Anwesen Prominenter ist vom Grundrecht der Pressefreiheit umfasst, denn die Pressefreiheit gilt für alle Presseveröffentlichungen ohne Rücksicht auf ihren Wert.2. Das Innere einer Wohnung zählt zur geschützten Privatsphäre und darf grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen veröffentlicht werden.

Tenor

I.

Auf die Berufung der Verfügungsbeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 14.11.2018 (28 O 329/18) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Unter Abänderung der einstweiligen Verfügung des Landgerichts Köln vom 30.08.2018 (28 O 329/18) wird der Verfügungsbeklagten - unter Zurückweisung des weitergehenden Antrages - bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, einer Ordnungshaft oder einer Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, wobei die Ordnungshaft insgesamt 2 Jahre nicht übersteigen darf und an ihrem gesetzlichen Vertreter zu vollziehen ist,

verboten,

1. 2.