OLG Köln - Urteil vom 21.11.2019
15 U 121/19
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 ;
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 29.05.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 28 O 491/18

Unterlassungsansprüche wegen WortberichterstattungenUnterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter PersonenAbwägung widerstreitender Interessen

OLG Köln, Urteil vom 21.11.2019 - Aktenzeichen 15 U 121/19

DRsp Nr. 2020/271

Unterlassungsansprüche wegen Wortberichterstattungen Unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen Abwägung widerstreitender Interessen

1. Auch unterhaltende Beiträge über das Privat- und Alltagsleben prominenter Personen unterliegen dem Schutz des Art. 5 Abs. 1 GG. 2. Im Rahmen der Abwägung widerstreitender Interessen ist der Gegenstand der Berichterstattung von maßgeblicher Bedeutung. 3. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, ob die Medien im konkreten Fall eine Angelegenheit von öffentlichem Interesse ernsthaft und sachbezogen erörtern, damit den Informationsanspruch des Publikums erfüllen und zur Bildung der öffentlichen Meinung beitragen oder ob sie lediglich die Neugier der Leser nach privaten Angelegenheiten prominenter Personen befriedigen.

Tenor

1.

Die Berufung der Verfügungsbeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Köln vom 29.05.2019 - 28 O 491/18 - wird zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.

3.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1 ; BGB § 823 Abs. 1; GG Art. 5 Abs. 1 ;

Gründe

I.