OLG Dresden - Beschluss vom 23.03.2020
4 U 244/20
Normen:
BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22 S. 1; KUG § 23;
Fundstellen:
NJW-RR 2020, 1244
ZUM-RD 2021, 131
Vorinstanzen:
LG Görlitz, - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 227/19

Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Bildnissen aus einem gerichtlichen VerfahrenBesonders enger Sachbezug unter besonderer Berücksichtigung des Stellenwertes des BildnisschutzesDokumentation eines gehobenen Lebensstils in einem Unterhaltsstreit

OLG Dresden, Beschluss vom 23.03.2020 - Aktenzeichen 4 U 244/20

DRsp Nr. 2020/8607

Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Bildnissen aus einem gerichtlichen Verfahren Besonders enger Sachbezug unter besonderer Berücksichtigung des Stellenwertes des Bildnisschutzes Dokumentation eines gehobenen Lebensstils in einem Unterhaltsstreit

1. Eine Unterlassungsklage gegen die Verbreitung von Bildnissen, die in einem gerichtlichen Verfahren zur Rechtsverfolgung- oder Verteidigung vorgelegt werden und die Ereignisse aus der Privatsphäre des Betroffenen bebildern, ist nur bei einem besonders engen Sachbezug unter besonderer Berücksichtigung des Stellenwertes des Bildnisschutzes unzulässig. 2. Ein solcher Sachbezug kann dann vorliegen, wenn die Bilder eines unterhaltsberechtigten Kindes in einem Unterhaltsstreit zwischen den Eltern zur Dokumentation eine "gehobenen Lebensstils" vorgelegt werden und das Kind lediglich in einem öffentlichen Umfeld zeigen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Klägerin ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss zurückzuweisen.

2. Die Klägerin hat Gelegenheit, innerhalb von drei Wochen Stellung zu nehmen. Sie sollte allerdings auch die Rücknahme der Berufung in Erwägung ziehen.

3. Der Termin zur mündlichen Verhandlung wird aufgehoben.

Normenkette:

BGB § 1004 Abs. 1; BGB § 823 Abs. 2; KUG § 22 S. 1; KUG § 23;

Gründe: