BVerwG - Beschluss vom 17.04.2020
2 B 7.20
Normen:
LDG NW § 54 Abs. 1; LDG NW § 54 Abs. 3 S. 1; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2 S. 1;
Vorinstanzen:
OVG Nordrhein-Westfalen, vom 23.10.2019 - Vorinstanzaktenzeichen A 3489/18

Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Erhebung der Disziplinarklage; Veränderung des Behindertenstatus eines Beamten erst längere Zeit nach der Erhebung der Disziplinarklage

BVerwG, Beschluss vom 17.04.2020 - Aktenzeichen 2 B 7.20

DRsp Nr. 2023/12699

Unterrichtung und Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung vor der Erhebung der Disziplinarklage; Veränderung des Behindertenstatus eines Beamten erst längere Zeit nach der Erhebung der Disziplinarklage

Der mit der Anhörung der Schwerbehindertenvertretung bezweckte Schutz der Schwerbehinderten und der diesen gleichgestellten Menschen wird nicht von Amts wegen gewährt; vielmehr muss er von dem schwerbehinderten Menschen in Anspruch genommen werden. Eine Maßnahme, die vom Dienstherrn in Unkenntnis der Schwerbehinderteneigenschaft des Beamten diesem gegenüber getroffen wird, ist daher nicht wegen einer unterbliebenen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung rechtswidrig, wenn der Beamte es unterlassen hat, den Dienstherrn von der Schwerbehinderung oder der Gleichstellung mit einem Schwerbehinderten in Kenntnis zu setzen.

Tenor

Die Beschwerde des Beklagten gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 23. Oktober 2019 wird zurückgewiesen.

Der Beklagte trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Normenkette:

LDG NW § 54 Abs. 1; LDG NW § 54 Abs. 3 S. 1; SGB IX a.F. § 95 Abs. 2 S. 1;

Gründe

Die auf einen Verfahrensfehler und auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 67 Satz 1 LDG NW und § 132 Abs. 2 VwGO) gestützte Beschwerde des Beklagten ist zulässig, aber nicht begründet.