OLG Dresden - Beschluss vom 18.12.2020
4 W 842/20
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; EMRK Art. 8;
Fundstellen:
NJW-RR 2021, 834
ZUM-RD 2021, 637
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 24.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 2708/20

Untersagung der Ausstrahlung eines FernsehbeitragsErstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden UnterlassungsanspruchAntrag auf vorbeugende Unterlassung der Verbreitung bestimmter Filmaufnahmen

OLG Dresden, Beschluss vom 18.12.2020 - Aktenzeichen 4 W 842/20

DRsp Nr. 2021/1527

Untersagung der Ausstrahlung eines Fernsehbeitrags Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch Antrag auf vorbeugende Unterlassung der Verbreitung bestimmter Filmaufnahmen

1. Steht die Veröffentlichung eines möglicherweise das Persönlichkeitsrecht beeinträchtigenden Beitrags unmittelbar bevor, kann die Erstbegehungsgefahr für einen vorbeugenden Unterlassungsanspruch nicht allein deswegen verneint werden, weil sich das Pressunternehmen darauf beruft, der Beitrag sei "redaktionell noch nicht abgenommen". 2. Regelmäßig setzt die Erstbegehungsgefahr aber voraus, dass der Betroffene den konkreten Inhalt eines Beitrags kennt und dem Gericht entsprechende Materialien vorlegen kann. 3. Ein Antrag auf vorbeugende Unterlassung der Verbreitung bestimmter Filmaufnahmen, der die konkrete Verletzungsform (hier: Beitrag im Rahmen eines datummäßig angegebenen TV-Politmagazins) nicht bezeichnet, ist unzulässig.

1. Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin gegen den Beschluss des Landgerichts Leipzig vom 24.11.2020 wird zurückgewiesen.

2. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

3. Der Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf 10.000,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 824; BGB § 1004 Abs. 1 S. 2; GG Art. 2 Abs. 1; GG Art. 12; GG Art. 14; EMRK Art. 8;

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