BVerfG - Beschluss vom 23.06.2020
1 BvR 1240/14
Normen:
GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
DÖV 2020, 945
GRUR 2020, 1013
MMR 2020, 793
NJW 2020, 2873
ZUM-RD 2020, 630
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 23.03.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 324 O 552/11
OLG Hamburg, vom 30.10.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 7 U 34/12
BGH, vom 25.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen VI ZR 480/12

Untersagung der Erwähnung einer lange zurückliegenden Verfehlung eines öffentlich bekannten Unternehmers in einem Pressebericht über den täuschungsbedingten Ausschluss vom Staatsexamen; Hinnahme der Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug i.R.d. Grundrechts auf Pressefreiheit

BVerfG, Beschluss vom 23.06.2020 - Aktenzeichen 1 BvR 1240/14

DRsp Nr. 2020/10052

Untersagung der Erwähnung einer lange zurückliegenden Verfehlung eines öffentlich bekannten Unternehmers in einem Pressebericht über den täuschungsbedingten Ausschluss vom Staatsexamen; Hinnahme der Mitteilung wahrer Tatsachen mit Sozialbezug i.R.d. Grundrechts auf Pressefreiheit

Tenor

1.

Die Urteile des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2012 - 324 O 552/11 - und des Hanseatischen Oberlandesgerichts vom 30. Oktober 2012 - 7 U 34/12 - verletzen die Beschwerdeführerin in ihrer Presse- und Meinungsfreiheit aus Artikel 5 Absatz 1 des Grundgesetzes.

Die Entscheidungen werden aufgehoben.

Damit wird der Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 25. März 2014 - VI ZR 480/12 - gegenstandslos.

Die Sache wird an das Landgericht Hamburg zur erneuten Entscheidung zurückverwiesen.

2.

Die Freie und Hansestadt Hamburg hat der Beschwerdeführerin die notwendigen Auslagen zu erstatten.

3.

Der Wert des Gegenstands der anwaltlichen Tätigkeit wird auf 25.000 € (in Worten: fünfundzwanzigtausend Euro) festgesetzt.

Normenkette:

GG Art. 5 Abs. 1 S. 1; GG Art. 5 Abs. 2; BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe

I.

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die zivilgerichtliche Untersagung der Erwähnung einer lange zurückliegenden Verfehlung eines öffentlich bekannten Unternehmers in einem Pressebericht.