BVerfG - Beschluß vom 25.05.1965
1 BvR 455/62; 1 BvR 460/62; 1 BvR 388/63
Normen:
GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 7 ;
Fundstellen:
BVerfGE 19, 64
AP Nr. 95 zu Art. 3 GG
DB 1965, 993
MDR 1965, 973
RdA 1965, 437
Vorinstanzen:
BFH, vom 30.05.1963 - Vorinstanzaktenzeichen V 203/59

Unterschiedliche Umsatzbesteuerung von Röst- und löslichem Kaffee

BVerfG, Beschluß vom 25.05.1965 - Aktenzeichen 1 BvR 455/62; 1 BvR 460/62; 1 BvR 388/63

DRsp Nr. 1996/7686

Unterschiedliche Umsatzbesteuerung von Röst- und löslichem Kaffee

»Zur Frage der Steuergerechtigkeit bei der Abgrenzung von Steuertatbeständen.«Die Verschiedenheit der umsatzsteuerlichen Behandlung von Röstkaffee und von löslichem Kaffee zunächst durch die Finanzverwaltung und endgültig durch den Gesetzgeber ist mit der Steuergerechtigkeit und damit mit Art. 3 Abs. 1 GG vereinbar.

Normenkette:

GG Art. 3 Abs. 1 ; UStG § 7 ;

Gründe:

A.

I. 1. Das Umsatzsteuergesetz - UStG - setzt den Steuersatz für entgeltliche Lieferungen grundsätzlich auf 4 v. H. des Entgeltes fest (§ 7 Abs. 1), ermäßigt ihn aber für gewisse Lieferungen, so für die Lieferungen im Großhandel auf 1 v. H. (§ 7 Abs. 3). Als solche gelten grundsätzlich nicht die Lieferungen von Waren, die der Lieferer bearbeitet oder verarbeitet hat (§ 4 Ziff. 4, § 7 Abs. 3 UStG, § 11 Abs. 1, § 12 der Durchführungsbestimmungen zum UStG - UStDB -).