LAG Düsseldorf - Urteil vom 28.06.2019
6 Sa 994/18
Normen:
BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; LPVG NW § 74 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Düsseldorf, vom 05.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Ca 5121/18

Unterschlagung einer Fundsache als wichtiger KündigungsgrundVerdachtskündigung bei großer Wahrscheinlichkeit einer StraftatVermögensdelikte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - auch gegen Dritte - als wichtiger Grund für fristlose KündigungAusreichende Kenntnis für Beginn der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB

LAG Düsseldorf, Urteil vom 28.06.2019 - Aktenzeichen 6 Sa 994/18 - Aktenzeichen 12 Sa 465/18

DRsp Nr. 2021/4763

Unterschlagung einer Fundsache als wichtiger Kündigungsgrund Verdachtskündigung bei großer Wahrscheinlichkeit einer Straftat Vermögensdelikte im Rahmen des Arbeitsverhältnisses - auch gegen Dritte - als wichtiger Grund für fristlose Kündigung Ausreichende Kenntnis für Beginn der Zwei-Wochen-Frist nach § 626 Abs. 2 BGB

1. Der Verdacht der Unterschlagung einer Fundsache - hier ein 100 Euro-Schein - kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen. 2. Für eine Verdachtskündigung müssen konkrete Verdachtsmomente vorliegen, die mit großer Wahrscheinlichkeit eine Straftat begründen und das Vertrauensverhältnis zum Arbeitgeber erschüttern.

Tenor

I.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Düsseldorf vom 05.09.2018 - AZ: 12 Ca 5121/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; BGB § 241 Abs. 2; LPVG NW § 74 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer außerordentlichen Kündigung.

Der am 06.06.1983 geborene, verheiratete Kläger ist seit dem 19.01.1987 bei dem beklagten Land beschäftigt. Sein monatliches Entgelt betrug zuletzt ca. 2.600,- € brutto. Auf das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis findet kraft arbeitsvertraglicher Verweisung der TV-L Anwendung.