BAG - Urteil vom 24.10.2018
10 AZR 278/17
Normen:
ZPO § 520 Abs. 5; ZPO § 130 Nr. 6; ZPO § 295 Abs. 1; ZPO § 295 Abs. 2; ZPO § 554 Abs. 1; ZPO § 554 Abs. 2;
Fundstellen:
AP ZPO § 130 Nr. 19
AuR 2019, 141
BB 2019, 179
EzA-SD 2019, 15
NJW 2019, 698
NZA 2019, 270
Vorinstanzen:
LAG München, vom 14.12.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Sa 1064/15
ArbG München, vom 30.09.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 35 Ca 15904/13

Unterschrift als zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer BerufungsbegründungBedeutung eines faksimilierten Signums unter der BerufungsbegründungKeine Heilung einer unzulässigen Berufung durch rügelose Einlassung oder nachträgliche Bestätigung nach FristablaufFortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

BAG, Urteil vom 24.10.2018 - Aktenzeichen 10 AZR 278/17

DRsp Nr. 2019/630

Unterschrift als zwingendes Wirksamkeitserfordernis einer Berufungsbegründung Bedeutung eines faksimilierten Signums unter der Berufungsbegründung Keine Heilung einer unzulässigen Berufung durch rügelose Einlassung oder nachträgliche Bestätigung nach Fristablauf Fortführung einer unzulässigen Revision als zulässige Anschlussrevision

Orientierungssätze: 1. Die Unterschrift oder - bei Übermittlung durch einen Telefaxdienst - ihre Wiedergabe in der Kopie sind zwingende Wirksamkeitserfordernisse einer formgültigen Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 5, § 130 Nr. 6 ZPO) (Rn. 14 ff.). 2. Im Gegensatz zu einer leer gebliebenen Unterschriftszeile, die auch auf ein Versehen zurückzuführen sein kann, erlaubt ein faksimiliertes Signum regelmäßig den Schluss, dass derjenige, mit dessen Namenszug der dem Gericht zugeleitete Schriftsatz gestempelt wurde, bei dessen Fertigstellung und Absendung abwesend war. Die Annahme, er habe den Schriftsatz gleichwohl inhaltlich verantworten und auch bei Gericht einreichen wollen, liegt in einem solchen Fall fern (Rn. 19). 3. Die mangelhafte Form einer Berufungsbegründung kann nicht durch rügelose Einlassung geheilt werden (§ 295 Abs. 2 ZPO). Eine Heilung durch nachträgliche "Bestätigung" scheidet jedenfalls nach Fristablauf ebenfalls aus (Rn. 23 ff.).