LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 24.10.2019
10 Sa 633/19
Normen:
GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;
Fundstellen:
AuR 2020, 139
EzA-SD 2020, 13
LAGE GG Art. 12 Nr. 9
NZA-RR 2020, 218
Vorinstanzen:
ArbG Cottbus, vom 14.02.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 10352/18

Unvereinbarkeit des § 33 Abs. 4 TVöD mit demGrundgesetzEntzug der freien Arbeitsplatzwahl

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 24.10.2019 - Aktenzeichen 10 Sa 633/19

DRsp Nr. 2020/1539

Unvereinbarkeit des § 33 Abs. 4 TVöD mit demGrundgesetz Entzug der freien Arbeitsplatzwahl

Die auflösende Bedingung eines Arbeitsverhältnisses infolge eines amtsärztlichen Gutachtens (§ 33 Abs. 4 TVöD in Verbindung mit § 33 Abs. 2 TVöD) ist verfassungswidrig.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Cottbus vom 14. Februar 2019 - 11 Ca 10352/18 - abgeändert und festgestellt, dass das zwischen den Parteien bestehende Arbeitsverhältnis nicht durch den Eintritt einer auflösenden Bedingung zum 31. Juli 2018 beendet worden ist.

II. Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

III. Der Gebührenwert für das Berufungsverfahren wird auf 8.134,80 EUR festgesetzt.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 9 Abs. 3; GG Art. 12 Abs. 1;

Tatbestand:

Die Parteien streiten über den Eintritt einer auflösenden Bedingung bezüglich des Arbeitsverhältnisses der Parteien im Zusammenhang mit § 33 Abs. 4 des Tarifvertrages für den Öffentlichen Dienst (Bund) (im Folgenden: TVöD).