LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.12.2020
8 Sa 130/20
Normen:
ZPO § 97 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 11.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1220/19

Unverhältnismäßigkeit einer ÄnderungskündigungZweistufige Prüfung einer ÄnderungskündigungUnwirksamkeit der Änderungskündigung bei einer unwirksamen Änderung von mehreren

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.12.2020 - Aktenzeichen 8 Sa 130/20

DRsp Nr. 2021/5494

Unverhältnismäßigkeit einer Änderungskündigung Zweistufige Prüfung einer Änderungskündigung Unwirksamkeit der Änderungskündigung bei einer unwirksamen Änderung von mehreren

1. Bei einer Änderungskündigung ist zu prüfen, ob ein rechtfertigender Grund vorliegt und ob der Arbeitgeber seine Angebote darauf beschränkt hat. Dies hat der Arbeitnehmer aus Billigkeitsgründen hinzunehmen. 2. Das Angebot an einen ehemaligen Abteilungsleiter zur Übernahme einer Tätigkeit als Sachbearbeiter, obwohl es eine freie Teamleiterstelle zu besetzen gibt, ist unverhältnismäßig. 3. Eine unverhältnismäßige Vertragsänderung macht bei mehreren Änderungen die Kündigung insgesamt unwirksam.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 11. Februar 2020 - 3 Ca 1220/19 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Änderungskündigung.