LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.10.2020
2 Sa 340/19
Normen:
BGB § 626; SGB IX § 167 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 24.07.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 365/19

Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten KündigungUnverhältnismäßigkeit der Kündigung wegen Nichtdurchführung BEMUnwahrer Prozessvortrag als Auflösungsgrund nach § 9 KSchG

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.10.2020 - Aktenzeichen 2 Sa 340/19

DRsp Nr. 2021/18901

Unverhältnismäßigkeit einer krankheitsbedingten Kündigung Unverhältnismäßigkeit der Kündigung wegen Nichtdurchführung BEM Unwahrer Prozessvortrag als Auflösungsgrund nach § 9 KSchG

1. Die Kündigung des Arbeitnehmers aus krankheitsbedingten Gründen ist unverhältnismäßig, wenn das mildere Mittel - die Durchführung der BEM - vom Arbeitgeber unterlassen wurde, obwohl notwendig und dies vom Arbeitnehmer auch nicht verweigert wurde. 2. Ein Antrag auf Auflösung des Arbeitsverhältnisses kann bei bewusst wahrheitswidrigem Prozessvortrag in Betracht kommen.

Tenor

I.

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2019 - 4 Ca 365/19 - abgeändert:

1.

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 ausgesprochene Kündigung weder zum 30. September 2019 noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst ist.

2.

Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Shipping/Receiving Operator weiter zu beschäftigen.

II.

Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.

III.

Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.

IV.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 626; SGB IX § 167 Abs. 2; KSchG § 1 Abs. 2; KSchG § 9 Abs. 1 S. 2;