Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 24. Juli 2019 -
Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die mit Schreiben der Beklagten vom 28. Februar 2019 ausgesprochene Kündigung weder zum 30. September 2019 noch zu einem anderen Zeitpunkt aufgelöst ist.
2.Die Beklagte wird verurteilt, den Kläger bis zur rechtskräftigen Beendigung des Rechtsstreits zu den bisherigen Bedingungen als Shipping/Receiving Operator weiter zu beschäftigen.
II.Der Auflösungsantrag der Beklagten wird zurückgewiesen.
III.Die Kosten des Rechtsstreits (1. und 2. Instanz) hat die Beklagte zu tragen.
IV.Die Revision wird nicht zugelassen.
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