LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 05.10.2020
3 Sa 109/20
Normen:
BGB § 613a; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Koblenz, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 2849/19

Unwirksame fristlose Kündigung wegen sexueller BelästigungWeiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des KündigungsschutzprozessesAnforderungen an Darlegungslast der Parteien nach § 138 ZPOVerhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung wegen sexueller BelästigungAusreichende Abmahnung bei steuerbarem Verhalten

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 05.10.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 109/20

DRsp Nr. 2021/18900

Unwirksame fristlose Kündigung wegen sexueller Belästigung Weiterbeschäftigungsanspruch bis zum Ende des Kündigungsschutzprozesses Anforderungen an Darlegungslast der Parteien nach § 138 ZPO Verhältnismäßigkeit der fristlosen Kündigung wegen sexueller Belästigung Ausreichende Abmahnung bei steuerbarem Verhalten

1. Die fristlose, hilfsweise fristgerechte Kündigung wegen sexueller Belästigung ist unverhältnismäßig und unwirksam, wenn der Kündigungsvorwurf tatsächlich nicht nachgewiesen werden kann und eine Abmahnung das mildere und ausreichende Mittel gewesen wäre. 2. § 12 AGG gewährt keinen besonderen Kündigungsgrund. 3. Trotz verbaler Belästigung und unerwünschter Berührung ist es dem Arbeitgeber zuzumuten, den Arbeitnehmer bis zum Ende der ordentlichen Kündigungsfrist weiter zu beschäftigen. Vor allem dann, wenn aufgrund steuerbaren Verhaltens eine Wiederholung nicht zu erwarten ist. 4. Eine Abmahnung ist entbehrlich, wenn eine Verhaltensänderung in der Zukunft nicht zu erwarten ist.

Tenor

1.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Koblenz vom 14.01.2020, Az.: 6 Ca 2849/19, wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 613a; BGB § 626 Abs. 1; ZPO § 138 Abs. 1; ZPO § 286 Abs. 1; AGG § 3 Abs. 4; AGG § 12 Abs. 3;

Tatbestand

1. 2. 3.