LAG Rheinland-Pfalz - Beschluss vom 25.06.2019
6 TaBV 4/19
Normen:
ArbGG § 87 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 22.11.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 3 BV 14/18

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei zu viel gewählten Mitgliedern

LAG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25.06.2019 - Aktenzeichen 6 TaBV 4/19

DRsp Nr. 2019/13698

Unwirksamkeit der Betriebsratswahl bei zu viel gewählten Mitgliedern

Eine Betriebsratswahl ist dann unwirksam, wenn gegen wesentliche Vorschriften verstoßen wurde. Dies ist der Fall, wenn von einer zu hohen Mitarbeiterzahl ausgegangen wird und demzufolge zu viele Betriebsratsmitglieder gewählt werden. Nur regelmäßig beschäftigte Leiharbeitnehmer sind mit einzurechnen. Eine Beschäftigung für Stunden oder Tage reicht nicht.

Tenor

I.

Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. November 2018 - Az.: 3 BV 14/18 - wird zurückgewiesen.

II.

Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ArbGG § 87 Abs. 1;

Gründe

A

Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin macht die Unwirksamkeit einer am 06. und 07. März 2018 im Betrieb der Arbeitgeberin in T. durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging.

Die Antragstellerin zu 1) (Arbeitgeberin) betreibt bundesweit Warenhäuser im Einzelhandel, ua. in T.. Der Beteiligte zu 2) ist der dort gewählte Betriebsrat (Betriebsrat).