Die Beschwerde gegen den Beschluss des Arbeitsgerichts Trier vom 22. November 2018 - Az.:
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
A
Die zu 1) beteiligte Arbeitgeberin macht die Unwirksamkeit einer am 06. und 07. März 2018 im Betrieb der Arbeitgeberin in T. durchgeführten Wahl geltend, aus der der zu 2) beteiligte Betriebsrat hervorging.
Die Antragstellerin zu 1) (Arbeitgeberin) betreibt bundesweit Warenhäuser im Einzelhandel, ua. in T.. Der Beteiligte zu 2) ist der dort gewählte Betriebsrat (Betriebsrat).
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