LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 11.07.2019
21 Sa 402/19
Normen:
RL 98/59/EG Art. 1 Abs. 1 Bucht. b; RL 98/59/EG Art. 2; KSchG § 17 Abs. 1 S. 1; KSchG § 17 Abs. 2; KSchG § 17 Abs. 3 S. 2 und 3; Tarifvertrag Personalvertretung für das Kabinenpersonal der a.berlin;
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 19.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 24 Ca 2969/18

Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige wegen unrichtiger Darstellung des Standes der Beratungen mit dem BetriebsratWirksamkeit der Freistellung oder Kündigung von Arbeitnehmern vor Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 11.07.2019 - Aktenzeichen 21 Sa 402/19

DRsp Nr. 2019/16396

Unwirksamkeit einer Massenentlassungsanzeige wegen unrichtiger Darstellung des Standes der Beratungen mit dem Betriebsrat Wirksamkeit der Freistellung oder Kündigung von Arbeitnehmern vor Abschluss des Konsultationsverfahrens gemäß § 17 Abs. 2 KSchG

1. Arbeitgeber*innen dürfen eine Entscheidung oder eine Maßnahme, die sie unmittelbar zwingt, eine Massentlassung vorzunehmen, erst treffen, wenn das Konsultationsverfahren nach § 17 Abs. 2 KSchG abgeschlossen ist. Eine derartige Entscheidung oder Maßnahme kann auch die unwiderrufliche Freistellung oder Kündigung anderer Arbeitnehmer*innen sein, die für die Fortführung des Betriebs notwendig sind. 2. Eine Massenentlassungsanzeige ist unwirksam, wenn der oder die Arbeitgeber*in gegenüber der Agentur für Arbeit den Stand der Beratungen mit dem Betriebsrat irreführend darstellt. Eine irreführende Darstellung ist ua. gegeben, wenn er oder sie angibt, die beabsichtigte Massenentlassung mit dem Betriebsrat beraten zu haben, obwohl tatsächlich nur ein Austausch über die erforderlichen Informationen stattgefunden hat.

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 19. Dezember 2018 - 24 Ca 2969/18 - abgeändert:

Es wird festgestellt, dass das Arbeitsverhältnis der Parteien durch die Kündigung des Beklagten vom 27. Januar 2018 nicht aufgelöst worden ist.