KG - Urteil vom 10.01.2019
20 U 146/17
Normen:
BGB § 134; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2; BGB § 139;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 06.09.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 86 O 494/16

Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem WärmelieferungsvertragKontrollfähige PreisnebenabredeVerstoß gegen das Transparenzgebot

KG, Urteil vom 10.01.2019 - Aktenzeichen 20 U 146/17

DRsp Nr. 2022/13188

Unwirksamkeit einer Preisänderungsklausel in einem Wärmelieferungsvertrag Kontrollfähige Preisnebenabrede Verstoß gegen das Transparenzgebot

Auf die Berufung der Kläger wird das am 06.09.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 86 O 494/16 - unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen wie folgt geändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Kläger 2.501,22 Euro nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.864,88 Euro seit dem 21.09.2016 und aus 636,34 Euro seit dem 06.09.2017 zu zahlen.

Es wird festgestellt, dass die Preisänderungsklausel in § 8 (4) des zwischen den Parteien geschlossenen Wärmelieferungsvertrages vom 21.05./15.06.2007 unwirksam ist.

Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen.

Von den Kosten der ersten und zweiten Instanz haben die Kläger je 17% und die Beklagte 66% zu tragen.

Das Urteil des Senats ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der jeweiligen Gegenseite aufgrund des Urteils durch Sicherheitsleistung in Höhe von jeweils 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 134; AVBFernwärmeV § 24 Abs. 4 S. 2; BGB § 139;

Gründe:

I.