LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 18.07.2019
5 Sa 26/19
Normen:
BGB § 307 Abs. 1;
Vorinstanzen:
ArbG Trier, vom 12.12.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 4 Ca 716/18

Unwirksamkeit vorformulierter arbeitsvertraglicher Verfallklauseln, die alle finanziellen Ansprüche betreffen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 18.07.2019 - Aktenzeichen 5 Sa 26/19

DRsp Nr. 2019/13325

Unwirksamkeit vorformulierter arbeitsvertraglicher Verfallklauseln, die alle finanziellen Ansprüche betreffen

Bezieht sich eine Verfallklausel im Arbeitsvertrag auf sämtliche finanziellen Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis, so ist diese wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot unwirksam. Denn damit werden auch die Ansprüche nach dem Mindestlohngesetz umfasst.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Arbeitsgerichts Trier vom 12. Dezember 2018, Az. 4 Ca 716/18, teilweise abgeändert und die Feststellungsanträge als unzulässig abgewiesen.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

2.

Von den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens hat der Kläger 80 % und die Beklagte 20 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger 30 % und die Beklagte 70 % zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1;

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Ersatz eines behaupteten Steuerschadens und Urlaubsabgeltung.

1. 2. 3.