BSG - Beschluss vom 16.11.2023
B 5 R 151/23 B
Normen:
SGG § 160a Abs. 2 S. 3;
Vorinstanzen:
SG Trier, vom 31.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 62/19
LSG Rheinland-Pfalz, vom 12.09.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 4 R 198/22

Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

BSG, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen B 5 R 151/23 B

DRsp Nr. 2024/215

Unzulässige Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landesozialgerichts Rheinland-Pfalz vom 12. September 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 2 S. 3;

Gründe

I

Zwischen den Beteiligten ist streitig die Gewährung einer Altersrente für besonders langjährig Versicherte.

Die im Jahr 1954 geborene Klägerin beantragte im Mai 2017 eine Altersrente für besonders langjährig Versicherte ab dem 1.7.2017. Die Beklagte lehnte den Antrag mit der Begründung ab, die Klägerin habe die Voraussetzung einer Wartezeit von 45 Jahren nicht erfüllt. Statt der erforderlichen 540 Kalendermonate lägen nur 393 bzw zuletzt 411 Kalendermonate vor (Bescheid vom 5.7.2017; Widerspruchsbescheid vom 25.3.2019).