BSG - Beschluss vom 20.11.2023
B 12 KR 18/23 B
Vorinstanzen:
SG Münster, vom 09.11.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 4 KR 41/15
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 19.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 16 KR 6/21

Unzulässige Beschwerde wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung von falschen Schätzungsbescheiden

BSG, Beschluss vom 20.11.2023 - Aktenzeichen B 12 KR 18/23 B

DRsp Nr. 2024/1037

Unzulässige Beschwerde wegen der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in einem Verfahren wegen der Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung; Berücksichtigung von falschen Schätzungsbescheiden

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 19. Januar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten um die Höhe der Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Krankenversicherung für die Zeit vom 1.5.2008 bis zum 26.4.2020.