Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Mai 2023 - B
Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 3.5.2023 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 22.3.2023 (L
II
1. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers, der Beschluss vom 3.5.2023 sei rechtswidrig und werde nicht akzeptiert, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.
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