BSG - Beschluss vom 03.07.2023
B 5 R 49/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 178a Abs. 4 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 03.05.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 23/23
LSG Baden-Württemberg, vom 22.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 2562/21
SG Karlsruhe, vom 05.07.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 1132/20

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an eine formgerechte ErhebungBeachtung des Vertretungszwangs

BSG, Beschluss vom 03.07.2023 - Aktenzeichen B 5 R 49/23 AR

DRsp Nr. 2023/11479

Unzulässigkeit der Anhörungsrüge im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an eine formgerechte Erhebung Beachtung des Vertretungszwangs

Der Vertretungszwang in Verfahren vor dem BSG gilt auch für Anhörungsrügen und Gegenvorstellungen gegen Entscheidungen, die in einem dem Vertretungszwang unterliegenden Verfahren ergangen sind.

Tenor

Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung des Klägers gegen den Beschluss des Bundessozialgerichts vom 3. Mai 2023 - B 5 R 23/23 AR - werden als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 169 S. 2-3; SGG § 178a Abs. 4 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 3.5.2023 hat der Senat die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des LSG vom 22.3.2023 (L 5 R 2562/21) als unzulässig verworfen (B 5 R 23/23 AR). Der Beschluss ist dem Kläger am 6.6.2023 zugestellt worden. Hiergegen wendet sich der Kläger mit einem am 26.6.2023 beim BSG eingegangenen, von ihm verfassten und unterzeichneten Schreiben vom 19.6.2023.

II

1. Der Senat legt das Vorbringen des Klägers, der Beschluss vom 3.5.2023 sei rechtswidrig und werde nicht akzeptiert, als Anhörungsrüge und vorsorglich auch als Gegenvorstellung aus.