Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 -
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten zuletzt noch um Mehrarbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung sowie im Wege der Widerklage um Rückforderung von Vergütung und Untersagung der Nutzung von Textbausteinen, Auskunft über Besitz und Nutzung der Textbausteine, Löschung der Textbausteine sowie Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nutzung der Textbausteine.
1. 2. 3. 4. a) (1) (2) (3) b) 5. 6.
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