LAG Köln - Urteil vom 02.09.2020
11 Sa 454/19
Normen:
ZPO § 97;
Vorinstanzen:
ArbG Köln, vom 06.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 6 Ca 6642/18

Unzulässigkeit der Aufrechnung zwischen BruttoforderungenErschütterung des Beweiswerts einer ArbeitsunfähigkeitsbescheinigungJuristische Textbausteine keine schöpferische Leistung

LAG Köln, Urteil vom 02.09.2020 - Aktenzeichen 11 Sa 454/19

DRsp Nr. 2021/8762

Unzulässigkeit der Aufrechnung zwischen Bruttoforderungen Erschütterung des Beweiswerts einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung Juristische Textbausteine keine schöpferische Leistung

1. Die Aufrechnung zwischen zwei Bruttoforderungen ist mangels Gegenseitigkeit unwirksam und verstößt zudem gegen § 394 BGB. 2. Textbausteine einer angestellten Rechtsanwältin genießen keinen Urheberrechtsschutz.

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Köln vom 06.06.2019 - 6 Ca 6642/18 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 97;

Tatbestand

Die Parteien streiten zuletzt noch um Mehrarbeitsvergütung und Urlaubsabgeltung sowie im Wege der Widerklage um Rückforderung von Vergütung und Untersagung der Nutzung von Textbausteinen, Auskunft über Besitz und Nutzung der Textbausteine, Löschung der Textbausteine sowie Schadensersatz bzw. ungerechtfertigter Bereicherung wegen Nutzung der Textbausteine.

1. 2. 3. 4. a) (1) (2) (3) b) 5. 6.