Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. Januar 2020, Az.:
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum März 2019 bis November 2019.
Die 1958 geborene Klägerin ist bei der beklagten Partei seit 1. Juni 1998 als Packerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden im Betrieb in F. beschäftigt.
Die beklagte Partei ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Süßwarenindustrie. Am Betriebsstandort werden circa 150 Arbeitnehmer beschäftigt, die Kartoffelchips produzieren.
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