LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 04.11.2020
7 Sa 75/20
Normen:
ZPO § 520 Abs. 3;
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 23.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 8 Ca 1175/19

Unzulässigkeit der BerufungsbegründungFehlende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 04.11.2020 - Aktenzeichen 7 Sa 75/20

DRsp Nr. 2021/3703

Unzulässigkeit der Berufungsbegründung Fehlende Auseinandersetzung mit den erstinstanzlichen Urteilsgründen

Die bloße Übernahme der Berufungsbegründung aus einem anderen Verfahren ist zur Berufungsbegründung nicht ausreichend, solange in der Sache keine Auseinandersetzung mit dem erstinstanzlichen Urteil erfolgt.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 23. Januar 2020, Az.: 8 Ca 1175/19, wird auf Kosten der Klägerin als unzulässig verworfen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

ZPO § 520 Abs. 3;

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe der tariflichen Nachtarbeitszuschläge für im Rahmen von Nachtschichten geleistete Arbeitsstunden im Zeitraum März 2019 bis November 2019.

Die 1958 geborene Klägerin ist bei der beklagten Partei seit 1. Juni 1998 als Packerin mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von 38 Stunden im Betrieb in F. beschäftigt.

Die beklagte Partei ist ein tarifgebundenes Unternehmen der Süßwarenindustrie. Am Betriebsstandort werden circa 150 Arbeitnehmer beschäftigt, die Kartoffelchips produzieren.

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