BSG - Beschluss vom 31.05.2017
B 5 R 16/16 S
Normen:
SGG § 160a Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 04.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 306/16
SG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 1393/11

Unzulässigkeit der Beschwerde

BSG, Beschluss vom 31.05.2017 - Aktenzeichen B 5 R 16/16 S

DRsp Nr. 2017/13925

Unzulässigkeit der Beschwerde

Entscheidungen des LSG können nur in den Fällen des § 160a Abs. 1 SGG und des § 17a Abs. 4 S. 4 GVG mit der Beschwerde an das BSG angefochten werden.

Das Gesuch des Klägers, die Richter des 5. Senats des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2016 wird abgelehnt.

Normenkette:

SGG § 160a Abs. 1; GVG § 17a Abs. 4;

Gründe:

I

Durch Beschluss vom 4.8.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Hannover vom 15.3.2016 als unzulässig verworfen.