Das Gesuch des Klägers, die Richter des 5. Senats des Bundessozialgerichts wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Der Antrag des Klägers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 4. August 2016 wird abgelehnt.
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Durch Beschluss vom 4.8.2016 hat das LSG Niedersachsen-Bremen die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des SG Hannover vom 15.3.2016 als unzulässig verworfen.
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