Der Rechtsbehelf des Klägers vom 16. Mai 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2023 - B
Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.
I
Mit Beschluss vom 5.4.2023 hat der Senat den Rechtsbehelf des Klägers gegen die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts durch das LSG verworfen (B
II
1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.
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