BSG - Beschluss vom 14.06.2023
B 5 R 33/23 AR
Normen:
SGG § 63 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1;
Vorinstanzen:
BSG, vom 05.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 5 R 16/23
LSG Nordrhein-Westfalen, vom 03.03.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 3 R 173/23
SG Düsseldorf, vom 07.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 48 R 474/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts im sozialgerichtlichen VerfahrenStatthaftigkeit einer Gegenvorstellung

BSG, Beschluss vom 14.06.2023 - Aktenzeichen B 5 R 33/23 AR

DRsp Nr. 2023/9919

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts im sozialgerichtlichen Verfahren Statthaftigkeit einer Gegenvorstellung

Die Gegenvorstellung ist unzulässig, wenn der Kläger nicht innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung des angegriffenen Beschlusses nachvollziehbar dargetan hat, dass dieser in offensichtlichem Widerspruch zum Gesetz stehen könnte und zudem das Vertretungserfordernis nicht beachtet hat.

Tenor

Der Rechtsbehelf des Klägers vom 16. Mai 2023 gegen den Beschluss des Senats vom 5. April 2023 - B 5 R 16/23 AR - wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Rechtsbehelfsverfahrens.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 2; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 178a Abs. 1 S. 1 Nr. 2; ZPO § 317 Abs. 1 S. 1;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 5.4.2023 hat der Senat den Rechtsbehelf des Klägers gegen die Festsetzung eines vorläufigen Streitwerts durch das LSG verworfen (B 5 R 16/23 AR). Der Kläger hat dagegen mit Schreiben vom 16.5.2023 "Beschwerde" eingelegt.

II

1. Der Rechtsbehelf des Klägers ist unter jedem Gesichtspunkt unzulässig und daher im Beschlusswege zu verwerfen.