BSG - Beschluss vom 08.09.2023
B 5 R 68/23 AR
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 25.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 R 2222/22
SG Ulm, vom 07.07.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 6 R 2639/18

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen ProzessbevollmächtigtenKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 08.09.2023 - Aktenzeichen B 5 R 68/23 AR

DRsp Nr. 2023/13682

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Sowohl die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision als auch ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 67 SGG kann wirksam nur durch einen vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten gestellt werden.

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 25. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169;

Gründe

I