BSG - Beschluss vom 30.05.2023
B 7 AS 21/23 B
Normen:
SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 67; SGG § 160a Abs. 2; ZPO § 173 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 09.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 2 AS 2563/22
SG Reutlingen, vom 02.08.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 10 AS 1163/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenVersäumung der BegründungsfristNachweis der Zustellung durch ein elektronisch abgegebenes Empfangsbekenntnis

BSG, Beschluss vom 30.05.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 21/23 B

DRsp Nr. 2023/10439

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Versäumung der Begründungsfrist Nachweis der Zustellung durch ein elektronisch abgegebenes Empfangsbekenntnis

Wie das herkömmliche papiergebundene Empfangsbekenntnis erbringt auch das von einem Rechtsanwalt elektronisch abgegebene Empfangsbekenntnis gegenüber dem Gericht den vollen Beweis für die Entgegennahme des Dokuments als zugestellt und für den Zeitpunkt dieser Entgegennahme.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 9. Januar 2023 wird abgelehnt.

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten Beschluss wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 63 Abs. 1 S. 1; SGG § 63 Abs. 2 S. 2; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 67; SGG § 160a Abs. 2; ZPO § 173 Abs. 2;

Gründe

I