BSG - Beschluss vom 16.11.2023
B 12 BA 23/23 B
Normen:
SGG § 169 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Reutlingen, vom 21.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 10 BA 3277/18
LSG Baden-Württemberg, vom 28.02.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 13 BA 3171/20

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Einordnung der Tätigkeit als Anästhesistin in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

BSG, Beschluss vom 16.11.2023 - Aktenzeichen B 12 BA 23/23 B

DRsp Nr. 2024/877

Unzulässigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in einem Verfahren wegen der Einordnung der Tätigkeit als Anästhesistin in die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 28. Februar 2023 wird als unzulässig verworfen.

Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens mit Ausnahme der Kosten der Beigeladenen.

Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 5000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

SGG § 169 S. 2;

Gründe

I

In dem der Nichtzulassungsbeschwerde zugrunde liegenden Rechtsstreit streiten die Beteiligten darüber, ob die Beigeladene zu 1. (im Folgenden: Beigeladene) aufgrund ihrer Tätigkeit als Anästhesistin für den Kläger seit dem 4.4.2016 der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung (GRV) und nach dem Recht der Arbeitsförderung unterlag.