LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 29.05.2019
7 Sa 430/17
Normen:
GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Kaiserslautern, vom 22.08.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 629/17

Unzulässigkeit der Klage bei bestehender Immunität

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.05.2019 - Aktenzeichen 7 Sa 430/17

DRsp Nr. 2019/13702

Unzulässigkeit der Klage bei bestehender Immunität

1. Nach § 20 Abs. 2 GVG erstreckt sich die deutsche Gerichtsbarkeit nicht auf zwischenstaatliche Organisationen, soweit sie aufgrund völkerrechtlicher Vereinbarungen oder sonstiger Rechtsvorschriften von ihr befreit sind. Liegt ein Immunitätstatbestand vor, ist das nationale Gericht zur Entscheidung in der Sache nicht befugt.2. Die NATO und ihre Unterorganisationen sind von der deutschen Gerichtsbarkeit befreit.

Tenor

1.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2017, Az. 3 Ca 629/17, wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.

2.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

GG Art. 101 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der in Deutschland, R., ansässigen NCI Agency CSU R. weder durch eine außerordentliche Kündigung noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sowie die Aufhebung einer Entscheidung des NATO Administrative Tribunals.

1. 2. 3. 1. 2. 3.