Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 22. August 2017, Az.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Klägerin begehrt die Feststellung, dass ein unbefristetes Arbeitsverhältnis bei der in Deutschland, R., ansässigen NCI Agency CSU R. weder durch eine außerordentliche Kündigung noch durch sonstige Beendigungstatbestände aufgelöst worden ist, sowie die Aufhebung einer Entscheidung des NATO Administrative Tribunals.
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