LSG Nordrhein-Westfalen - Beschluss vom 17.12.2020
L 12 AS 1601/20 NZB
Normen:
SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 10; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; SGG § 113 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;
Vorinstanzen:
SG Dortmund, vom 28.08.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 35 AS 120/14

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der JahresfristAnforderungen an die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 SGGBegründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Bezeichnung einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels in einem Rechtsstreit über die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

LSG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 17.12.2020 - Aktenzeichen L 12 AS 1601/20 NZB

DRsp Nr. 2021/950

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren bei Nichtwahrung der Jahresfrist Anforderungen an die Anwendbarkeit der Ausnahmeregelung des § 66 Abs. 2 S. 1 Halbs. 2 SGG Begründung der Nichtzulassungsbeschwerde im Hinblick auf die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache oder der Bezeichnung einer Divergenz oder eines Verfahrensmangels in einem Rechtsstreit über die Höhe der zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung nach dem SGB II

Tenor

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Berufung im Urteil des Sozialgerichts Dortmund vom 28.08.2019 wird als unzulässig verworfen. Außergerichtliche Kosten sind auch im Beschwerdeverfahren nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGB II § 22 Abs. 1 S. 1; SGB II § 22a Abs. 3 S. 2; SGB II § 22 Abs. 10; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 66 Abs. 2 S. 1 Hs. 1-2; SGG § 113 Abs. 1; SGG § 144 Abs. 2 Nr. 1 -3; SGG § 145 Abs. 1 S. 2;

Gründe

I.

Die Beteiligten streiten über die Höhe der bei der Klägerin zu berücksichtigenden Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, insbesondere die Anerkennung eines Zuschlags zur Angemessenheitsgrenze wegen einer erfolgten energetischen Sanierung.