Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.
Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.
Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.
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