BSG - Beschluss vom 04.07.2023
B 8 SO 16/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2 und S. 4; SGG § 169 S. 3;
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 26.04.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 323/22
SG München, vom 26.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 48 SO 89/22

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 04.07.2023 - Aktenzeichen B 8 SO 16/23 AR

DRsp Nr. 2023/11021

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten

Die nicht wirksam durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegte Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist als unzulässig zu verwerfen.

Tenor

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 26. April 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision in dem bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; SGG § 160 Abs. 1; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2 und S. 4; SGG § 169 S. 3;

Gründe