BSG - Beschluss vom 01.08.2023
B 5 R 53/23 AR
Normen:
SGG § 73 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c);
Vorinstanzen:
LSG Bayern, vom 14.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 19 R 400/22
SG Würzburg, vom 18.03.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 14 R 47/21

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenErforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen ProzessbevollmächtigtenKein Recht auf Selbstverteidigung nach der EMRK

BSG, Beschluss vom 01.08.2023 - Aktenzeichen B 5 R 53/23 AR

DRsp Nr. 2023/11851

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Erforderlichkeit der Einlegung durch einen zugelassenen Prozessbevollmächtigten Kein „Recht auf Selbstverteidigung“ nach der EMRK

1. Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision ist unzulässig, wenn sie nicht von einem vor dem BSG zugelassenen Prozessbevollmächtigten eingelegt worden ist. 2. Ein Rechtsstreit vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit ist offenkundig kein Verfahren über eine erhobene strafrechtliche Anklage im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK.

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts vom 14. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander für das Beschwerdeverfahren keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 73 Abs. 4; EMRK Art. 6 Abs. 1 S. 1; EMRK Art. 6 Abs. 3 Buchst. c);

Gründe