Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2023 wird abgelehnt.
Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten LSG-Urteil wird abgelehnt.
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