BSG - Beschluss vom 22.05.2023
B 9 V 3/23 B
Normen:
SGG § 64 Abs. 2; SGG § 64 Abs. 3; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-3; SGG § 73 Abs. 6 S. 7; SGG § 160a Abs. 2 S. 1-2; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Baden-Württemberg, vom 12.01.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 6 VG 1976/21
SG Karlsruhe, vom 10.05.2021 - Vorinstanzaktenzeichen S 9 VG 3087/20

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenVersäumung der Frist zur Begründung der BeschwerdeKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

BSG, Beschluss vom 22.05.2023 - Aktenzeichen B 9 V 3/23 B

DRsp Nr. 2023/8690

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

1. Bei der in § 160a Abs. 2 Satz 2 SGG enthaltenen Möglichkeit zur Stellung eines Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist vor deren Ablauf handelt es sich nicht um eine gesetzliche Verfahrensfrist im Sinne von § 67 Abs. 1 SGG, in die Wiedereinsetzung gewährt werden kann. 2. Wenn ein Kläger wegen eines unvermeidlichen Büroversehens in der Sphäre seines Prozessbevollmächtigten ohne Verschulden daran gehindert war, den Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist für seine Beschwerde rechtzeitig an das BSG zu übermitteln, entschuldigt dies nicht deren Versäumung, sondern nur die - insoweit unerhebliche - rechtzeitige Stellung des Verlängerungsantrags.

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die Frist zur Stellung des Antrags auf Verlängerung der Begründungsfrist für die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Baden-Württemberg vom 12. Januar 2023 wird abgelehnt.

Der Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Begründung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im vorgenannten LSG-Urteil wird abgelehnt.