BSG - Beschluss vom 06.07.2023
B 7 AS 54/23 B
Normen:
SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4; SGG § 73 Abs. 6 S. 6-7; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 05.05.2022 - Vorinstanzaktenzeichen 9 AS 346/21
SG Osnabrück, vom 23.06.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 22 AS 293/19

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen VerfahrenVersäumung der Frist zur Einlegung der BeschwerdeVerschulden des Prozessbevollmächtigten

BSG, Beschluss vom 06.07.2023 - Aktenzeichen B 7 AS 54/23 B

DRsp Nr. 2023/11483

Unzulässigkeit der Nichtzulassungsbeschwerde im sozialgerichtlichen Verfahren Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde Verschulden des Prozessbevollmächtigten

Es liegt ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten vor, wenn er auch die Frist zur Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde nach erstmaliger Beiordnung im PKH-Verfahren auf eine Rechtsanwaltsfachangestellte delegiert, weil es sich hierbei wegen der höchstrichterlichen Spruchpraxis zum Fristenlauf nach PKH-Bewilligung um den Fall einer unüblichen und schwierigen Fristberechnung handelt.

Tenor

Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Frist zur Einlegung der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des Landessozialgerichts Niedersachsen-Bremen vom 5. Mai 2022 wird abgelehnt.

Die Beschwerde der Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision im bezeichneten Urteil wird als unzulässig verworfen.

Kosten sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 67 Abs. 1; SGG § 67 Abs. 2 S. 1-4; SGG § 73 Abs. 6 S. 6-7; SGG § 160a Abs. 1 S. 2; SGG § 160a Abs. 4 S. 1 Hs. 2; SGG § 169 S. 3; ZPO § 85 Abs. 2;

Gründe

I