BSG - Beschluss vom 01.11.2017
B 14 AS 26/17 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 1 S. 1; SGG § 67 Abs. 1; SGG § 73 Abs. 4 S. 1; SGG § 73 Abs. 6 S. 7;
Fundstellen:
NZS 2018, 80
Vorinstanzen:
LSG Thüringen, vom 03.08.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 7 AS 1600/14
SG Altenburg, vom 17.11.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 40 AS 3578/12

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren durch Versäumung der RevisionseinlegungsfristKeine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhaftem Verhalten des Klägers durch Zurechnung des Verschuldens seines ProzessbevollmächtigtenAnforderungen an zuzurechnendes Organisationsverschulden

BSG, Beschluss vom 01.11.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 26/17 R

DRsp Nr. 2017/17230

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren durch Versäumung der Revisionseinlegungsfrist Keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bei schuldhaftem Verhalten des Klägers durch Zurechnung des Verschuldens seines Prozessbevollmächtigten Anforderungen an zuzurechnendes Organisationsverschulden

1. Ein Verschulden des Prozessbevollmächtigten selbst ist der Prozesspartei stets zuzurechnen. 2. Kein Verschulden des Prozessbevollmächtigten liegt dagegen vor, wenn er darlegen kann, dass ein Büroversehen vorliegt und er alle Vorkehrungen getroffen hat, die nach vernünftigem Ermessen die Nichtbeachtung von Fristen auszuschließen geeignet sind, und dass er durch regelmäßige Belehrung und Überwachung seiner Bürokräfte für die Einhaltung seiner Anordnungen Sorge getragen hat. 3. Die Berechnung von Fristen, die nicht zu den Routinefristen gehören, muss der Rechtsanwalt selbst übernehmen. 4. Die Führung von Revisionsverfahren ist für Rechtsanwälte typischerweise keine Routineangelegenheit; diese Vertretungen kommen bei ihnen im Allgemeinen nur selten vor.