BSG - Beschluss vom 25.10.2017
B 14 AS 11/17 R
Normen:
SGG § 164 Abs. 2 S. 1 und S. 3;
Fundstellen:
NZS 2018, 77
Vorinstanzen:
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 03.04.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 AS 19/17
SG Lüneburg, vom 28.07.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 27 AS 198/14

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen VerfahrenAnforderungen an die Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse an eine Revisionsbegründung

BSG, Beschluss vom 25.10.2017 - Aktenzeichen B 14 AS 11/17 R

DRsp Nr. 2017/16413

Unzulässigkeit der Revision im sozialgerichtlichen Verfahren Anforderungen an die Einhaltung bestimmter Mindesterfordernisse an eine Revisionsbegründung

1. Die gesetzlich festgelegten Anforderungen an eine Revisionsbegründung hat das BSG in ständiger Rechtsprechung präzisiert; danach muss, wenn mit der Revision die Verletzung materiellen Rechts gerügt wird, in der Begründung dargelegt werden, weshalb eine Vorschrift des materiellen Rechts im angefochtenen Urteil nicht oder nicht richtig angewendet worden ist. 2. Die Angabe der verletzten Rechtsnorm ist notwendig, aber allein noch nicht ausreichend; vielmehr ist - im Sinne einer erkennbaren und notwendigen Befassung des Revisionsführers mit der angefochtenen Entscheidung - auszuführen, warum die Rechtsansicht der Vorinstanz nicht geteilt wird. 3. Die Revisionsbegründung muss sich deshalb - zumindest kurz - auch mit den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils auseinandersetzen und erkennen lassen, dass und warum das LSG die als verletzt gerügte Vorschrift des materiellen Rechts nicht oder nicht richtig angewandt hat.