SG Darmstadt, vom 14.01.2020 - Vorinstanzaktenzeichen S 17 SO 191/19 ER
Unzulässigkeit der Vorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SGB XII; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebschlusses; Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; Anwendung der Rückausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII bei fehlender Bestandskraft der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
BVerfG, Beschluss vom 26.02.2020 - Aktenzeichen 1 BvL 1/20
DRsp Nr. 2020/3795
Unzulässigkeit der Vorlage betreffend die Verfassungsmäßigkeit des Ausschlusses von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2SGB XII; Anforderungen an die Begründung eines Vorlagebschlusses; Möglichkeit einer verfassungskonformen Auslegung; Anwendung der Rückausnahme nach § 23 Abs. 3 Satz 7 SGB XII bei fehlender Bestandskraft der Feststellung des Verlusts des Freizügigkeitsrechts
Das Vorlageverfahren nach Art. 100 Abs. 1 Satz 1 GG betrifft den Ausschluss von Ausländern ohne Aufenthaltsrecht von Leistungen der Sozialhilfe gemäß § 23 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2SGB XII.