KG - Beschluss vom 12.02.2019
10 U 101/17
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 17.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 27 O 270/17

Unzulässigkeit der Wortberichterstattung über die Lektüre des Trainers der Fußball-Nationalmannschaft im Urlaub

KG, Beschluss vom 12.02.2019 - Aktenzeichen 10 U 101/17

DRsp Nr. 2020/17663

Unzulässigkeit der Wortberichterstattung über die Lektüre des Trainers der Fußball-Nationalmannschaft im Urlaub

Die Berichterstattung über das Urlaubsverhalten des aktuellen Trainers der Fußball-Nationalmannschaft, in der auch darauf eingegangen wird, welches Buch er gerade liest, ist dem Bereich der Privatsphäre und nicht der Sozialsphäre zuzuordnen. Insoweit ist ein Presseorgan zur Unterlassung verpflichtet, wenn die beanstandeten Äußerungen lediglich der Befriedigung der Neugier des Lesers dienen und keinen Anstoß zur Meinungsbildung zu Fragen von allgemeinem Interesse aufweisen (hier: bejaht).

Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.10.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin -27 O 270/17- wird auf ihre Kosten zurückgewiesen. Das genannte Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Wert des Berufungsverfahrens wird auf 15.539,72 Euro festgesetzt.

Gründe:

Der Kläger, der ..... der Fußballnationalmannschaft der Bundesrepublik Deutschland, nimmt die Beklagte auf Unterlassung einer Textberichterstattung in der von der Beklagten verlegten Illustrierten ..... sowie auf Zahlung in Anspruch. Bei dem beanstandeten Text handelte es sich um eine begleitende Wortberichterstattung zu einem Foto, bezüglich dessen die Beklagte vorgerichtlich eine Unterlassungserklärung abgegeben hatte.