BSG - Beschluss vom 12.10.2023
B 5 R 55/23 AR
Normen:
SGG § 143; SGG § 161 Abs. 1 S. 1; SGG § 169;
Vorinstanzen:
LSG Rheinland-Pfalz, - Vorinstanzaktenzeichen 2 R 160/23
SG Speyer, vom 16.06.2023 - Vorinstanzaktenzeichen 9 R 35/21

Unzulässigkeit des Rechtsmittels zum BSGErforderlichkeit der Zulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 12.10.2023 - Aktenzeichen B 5 R 55/23 AR

DRsp Nr. 2023/16011

Unzulässigkeit des Rechtsmittels zum BSG Erforderlichkeit der Zulassung der Revision

Ohne Zulassung der Revision ist ein Rechtsmittel zum BSG – hier gegen ein Urteil des SG – nicht statthaft.

Tenor

Das Rechtsschutzgesuch des Klägers gegen das Urteil des Sozialgerichts Speyer vom 16. Juni 2023 wird als unzulässig verworfen.

Die Beteiligten haben einander keine Kosten zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 143; SGG § 161 Abs. 1 S. 1; SGG § 169;

Gründe

I

Der Kläger wendet sich gegen die Verrechnung einer Nachforderung der Beigeladenen zu 2. von rückständigen Beiträgen mit seiner monatlich gezahlten Rente durch die Beklagte.