I. Die Berufung des Klägers gegen den Gerichtsbescheid des Sozialgerichts Leipzig vom 4. September 2018 wird zurückgewiesen.
II. Außergerichtliche Kosten sind auch für das Berufungsverfahren nicht zu erstatten.
III. Die Revision wird nicht zugelassen.
Die Beteiligten streiten, ob die Beklagte den Widerspruch des Klägers zu Recht als unzulässig verworfen hat. In der Hauptsache ist streitig, ob während des von Mai 2015 bis Mai 2017 dauernden öffentlich-rechtlichen Ausbildungsverhältnisses des Klägers als Rechtsreferendar im Freistaates Sachsen Versicherungsfreiheit bestand.
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