LAG Berlin-Brandenburg - Urteil vom 25.09.2020
9 Sa 500/20
Normen:
KSchG § 4;
Fundstellen:
AuR 2021, 45
EzA-SD 2021, 5
Vorinstanzen:
ArbG Berlin, vom 13.11.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 60 Ca 13111/18

Unzulässigkeit dienstlicher Kontakte bei scheinbar gewollter FreizeitverbindungPflicht zur Unterlassung von Umarmungen bei erkennbarer UnerwünschtheitFürsorgepflichten des stellvertretenden DirektorsPflichtverletzung bei Mitnahme von Mitarbeitern im Auto bei eigener AlkoholisierungSexuelle Tendenzen als verhaltensbedingter Kündigungsgrund

LAG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 25.09.2020 - Aktenzeichen 9 Sa 500/20

DRsp Nr. 2021/75

Unzulässigkeit dienstlicher Kontakte bei scheinbar gewollter Freizeitverbindung Pflicht zur Unterlassung von Umarmungen bei erkennbarer Unerwünschtheit Fürsorgepflichten des stellvertretenden Direktors Pflichtverletzung bei Mitnahme von Mitarbeitern im Auto bei eigener Alkoholisierung Sexuelle Tendenzen als verhaltensbedingter Kündigungsgrund

Vorgesetzte einer öffentlichen Einrichtung dürfen nachgeordnete Mitarbeiterinnen nicht mit dem Anschein einer dienstlichen Verpflichtung zum gemeinsamen Verbringen von Freizeit und Alkoholkonsum zu zweit drängen oder in sonstiger Form wie u.a. durch mehrfache unerwünschte nächtliche Nachrichten oder Anrufe für private Interessen in Anspruch nehmen. Dies gilt insbesondere, soweit von Seiten des Vorgesetzten Fragen der Sexualität ohne jeden Bezug zur Arbeitsleistung thematisiert werden. Erkennbar unerwünschte Umarmungen nachgeordneter Mitarbeiterinnen sind zu unterlassen. Abhängig von den Umständen des Einzelfalls und soweit eine negative Prognose gestellt werden kann, kann eine Verletzung dieser Pflichten eine verhaltensbedingte Kündigung rechtfertigen.

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Berlin vom 13. November 2019 - 60 Ca 13111/18 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

KSchG § 4;

Tatbestand: