BSG - Beschluss vom 14.11.2023
B 11 AL 36/23 B
Normen:
SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
SG Potsdam, vom 21.10.2022 - Vorinstanzaktenzeichen S 41 AL 6/21
LSG Berlin-Brandenburg, vom 17.07.2023 - Vorinstanzaktenzeichen L 14 AL 140/22

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

BSG, Beschluss vom 14.11.2023 - Aktenzeichen B 11 AL 36/23 B

DRsp Nr. 2024/214

Unzulässigkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision

Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Beschluss des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg vom 17. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.

Außergerichtliche Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 160 Abs. 2 Nr. 3;

Gründe

I

Der bei der beklagten Bundesagentur für Arbeit versicherte Kläger ist mit seinem Begehren auf Gewährung von Insolvenzgeld, hilfsweise von Arbeitslosengeld für die Zeit vom 1. bis 20.10.2020 bei der Beklagten und in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das LSG hat zur Begründung ua ausgeführt, aufgrund der Eröffnung des Insolvenzverfahrens zum 1.10.2020 und der kaufweisen Abtretung seiner Arbeitsentgeltansprüche für die Monate Juli bis September 2020 an eine das Insolvenzgeld vorfinanzierende Bank stehe dem Kläger kein weiterer Anspruch auf Insolvenzgeld zu. Der Anspruch auf Arbeitslosengeld scheitere schon an einer Arbeitslosmeldung vor dem 21.10.2020; Letztere könne nicht fingiert werden (Beschluss vom 17.7.2023).

Mit seiner Beschwerde wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Beschluss des LSG.

II