Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.
I
Mit Beschluss vom 26.7.2017 hat der Senat das Gesuch des Klägers, die Richterinnen am Bundessozialgericht (
Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 16.8.2017 und lehnt darin zugleich ua den Vorsitzenden Richter am
II
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