BSG - Beschluss vom 06.09.2017
B 8 SO 17/17 C
Normen:
SGG § 60 Abs. 1; ZPO §§ 44 ff.;
Vorinstanzen:
BSG, vom 26.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen B 8 SO 53/17 B
LSG Niedersachsen-Bremen, vom 06.03.2014 - Vorinstanzaktenzeichen L 8 SO 329/10
SG Oldenburg, vom 10.09.2010 - Vorinstanzaktenzeichen S 21 SO 176/05

Unzulässigkeit eines BefangenheitsgesuchsKeine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs

BSG, Beschluss vom 06.09.2017 - Aktenzeichen B 8 SO 17/17 C

DRsp Nr. 2022/6998

Unzulässigkeit eines Befangenheitsgesuchs Keine entscheidungserhebliche Verletzung rechtlichen Gehörs

Tenor

Das Gesuch des Klägers, den Vorsitzenden Richter am Bundessozialgericht C. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, wird als unzulässig verworfen.

Die Anhörungsrüge des Klägers gegen den Senatsbeschluss vom 26. Juli 2017 wird zurückgewiesen.

Außergerichtliche Kosten des Verfahrens sind nicht zu erstatten.

Normenkette:

SGG § 60 Abs. 1; ZPO §§ 44 ff.;

Gründe

I

Mit Beschluss vom 26.7.2017 hat der Senat das Gesuch des Klägers, die Richterinnen am Bundessozialgericht (BSG) Dr. M. , K. und S. wegen Besorgnis der Befangenheit abzulehnen, als unzulässig verworfen.

Hiergegen wendet sich der Kläger mit seinem Schriftsatz vom 16.8.2017 und lehnt darin zugleich ua den Vorsitzenden Richter am BSG C. wegen Befangenheit für alle Verfahren ab. Zur Begründung der Anhörungsrüge trägt er sinngemäß vor, gesetzliche Ausschlussfristen, wie zB § 178a Abs 2 Satz 2 SGG seien nicht ausnahmslos anwendbar, insbesondere dann nicht, wenn diese Frist wegen höherer Gewalt nicht eingehalten werden könne. So liege der Fall bei ihm.

II