LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 07.12.2020
3 Sa 134/20
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;
Vorinstanzen:
ArbG Mainz, vom 20.02.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 1 Ca 805/19

Unzureichende Berufungsbegründung wegen bloßer Wiederholung des VortragsZweistufige Prüfung des Kündigungsgrunds nach § 626 BGBBeleidigende E-Mail kein Kündigungsgrund

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 07.12.2020 - Aktenzeichen 3 Sa 134/20

DRsp Nr. 2021/7051

Unzureichende Berufungsbegründung wegen bloßer Wiederholung des Vortrags Zweistufige Prüfung des Kündigungsgrunds nach § 626 BGB Beleidigende E-Mail kein Kündigungsgrund

1. Die Berufung bei bloßer Wiederholung des erstinstanzlichen Vortrags ist unzulässig. 2. Wegen einer E-Mail mit nicht ins Blaue hinein geäußerter Kritik darf keine fristlose Kündigung ausgesprochen werden.

Tenor

1.

Die Berufungen des Klägers und des Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Mainz vom 20.02.2020, Az.: 1 Ca 805/2019, werden zurückgewiesen.

2.

Die Kosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger zu 5/6 und der Beklagte zu 1/6 zu tragen.

3.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; GG Art. 5 Abs. 1; ArbGG § 69 Abs. 2;

Tatbestand

Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob das zwischen ihnen bestehenden Arbeitsverhältnisses aufgrund einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung der Beklagten sein Ende gefunden hat, oder aber nicht, sowie über Zahlungsansprüche des Klägers gegenüber der Beklagten und schließlich darüber, ob ein Vollzeitarbeitsverhältnis zwischen den Parteien besteht.

1. 2. 3. 1. 2. 3. 1. 2.