BVerfG - Beschluss vom 20.11.2018
1 BvR 1502/16
Normen:
BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;
Fundstellen:
GRUR 2019, 503
MMR 2019, 167
NJW 2019, 755
ZUM 2019, 434
Vorinstanzen:
BSG, vom 07.04.2016 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 174/14
BSG, vom 26.11.2015 - Vorinstanzaktenzeichen I ZR 174/14

Urheberrechtliche Störerhaftung eines Access-Provider aufgrund der Möglichkeit zum kstenlosen Download von Musikstücken; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

BVerfG, Beschluss vom 20.11.2018 - Aktenzeichen 1 BvR 1502/16

DRsp Nr. 2019/1156

Urheberrechtliche Störerhaftung eines Access-Provider aufgrund der Möglichkeit zum kstenlosen Download von Musikstücken; Zulässigkeit einer Verfassungsbeschwerde

Tenor

Die Verfassungsbeschwerde wird nicht zur Entscheidung angenommen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1; BGB § 1004;

Gründe

Gegenstand der Verfassungsbeschwerde der im fachgerichtlichen Verfahren erfolgreichen Beschwerdeführerin ist die urheberrechtliche Störerhaftung eines Access-Providers.

I.

1. Die Beschwerdeführerin ist ein Telekommunikationsunternehmen, das seinen Kunden als Internet-Access-Provider technische Dienstleistungen anbietet. Insbesondere vermittelt sie ihren Kunden mithilfe von breitbandigen Netzzugängen über das Internetprotokoll (IP) den Zugang zum Internet.

2. Die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens sind Tonträgerhersteller. Sie sahen sich durch das Angebot von Musikstücken zum kostenlosen Herunterladen in Internet-Tauschbörsen (Filesharing) und durch Internet-Dienste, die den Zugang zu solchen Tauschbörsen vermitteln, in ihren Rechten verletzt. Sie begehrten klageweise, der Beschwerdeführerin zu verbieten, ihren Kunden über das Internet Zugang zu Tonträgeraufnahmen zu vermitteln, soweit diese über einen bestimmten Internet-Dienst über eine näher bezeichnete Internetadresse (URL), die sich einer bestimmten IP-Adresse bedient, abrufbar sind.