BAG - Urteil vom 12.12.1989
8 AZR 141/89
Normen:
BAT § 47 Abs. 6, Abs. 7, § 51 Abs. 1, § 59 ; BUrlG § 7 ;
Fundstellen:
ZTR 1990, 249
Vorinstanzen:
LAG Nürnberg, vom 18.01.1989 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Sa 792/88
ArbG Weiden, vom 29.09.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 476/88

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 12.12.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 141/89

DRsp Nr. 2001/5113

Urlaubsabgeltung: Arbeitsunfähigkeit

1. Nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT n.F. gelten für die Abgeltung von Urlaub, der wegen Arbeitsunfähigkeit vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses aufgrund Kündigung, Auflösungsvertrag, Berufsunfähigkeit oder Erwerbsunfähigkeit bzw. vor dem Eintritt des Ruhens des Arbeitsverhältnisses nicht mehr genommen werden konnte, keine tariflichen Besonderheiten mehr. 2. In diesen Fällen erlischt der Anspruch auf Abgeltung von Urlaub, wenn der Angestellte vor Ablauf des Urlaubsjahres bzw. des anschließenden Übertragungszeitraums seine Arbeitsfähigkeit nicht wiedererlangt.

Normenkette:

BAT § 47 Abs. 6, Abs. 7, § 51 Abs. 1, § 59 ; BUrlG § 7 ;

Tatbestand

Der Kläger war seit 11. Oktober 1948 bei der Beklagten beschäftigt, zuletzt als Verwaltungsangestellter der Stadtwerke. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft beiderseitiger Organisationszugehörigkeit der Bundes-Angestelltentarifvertrag vom 23. Februar 1961 (BAT) anzuwenden.

Seit dem 29. Januar 1987 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Durch Bescheid vom 23. April 1988 wurde ihm rückwirkend ab 1. Juli 1987 eine Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Aus diesem Grund endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1988 (§ 59 BAT).