BAG - Urteil vom 15.08.1989
8 AZR 530/88
Normen:
BAT § 47 Abs. 7, § 51 Abs. 1, § 59; BUrlG § 7 Abs.4;
Fundstellen:
AP Nr. 51 zu § 7 BUrlG
AP Nr. 51 zu § 7 BurlG Abgeltung
ASP 1990, 98
BAGE 62, 331
BB 1989, 2403
DB 1990, 279
DOK 1991, 68
DRsp VI(604)186a-c
EzA § 7 BUrlG Nr. 68
EzBAT § 51 BAT Nr. 14
MDR 1990, 276
NZA 1990, 139
PersR 1990, 116
PersV 1991, 238
SAE 1990, 274
VR 1990, 216
VR 1990, 328
ZTR 1990, 21
Vorinstanzen:
LAG Hamm, vom 28.06.1988 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Sa 94/88
ArbG Paderborn - 1 Ca 809/87 - 10.12.87,

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

BAG, Urteil vom 15.08.1989 - Aktenzeichen 8 AZR 530/88

DRsp Nr. 1992/5955

Urlaubsabgeltung bei Arbeitsunfähigkeit

Der Anspruch auf Urlaubsabgeltung nach § 51 Abs. 1 Satz 3 BAT i.d.F. des 55. Änderungs-TV braucht nicht erfüllt zu werden, wenn der Angestellte bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses und danach bis zu dem Zeitpunkt, in dem der Urlaubsanspruch verfallen würde, arbeitsunfähig ist.

Normenkette:

BAT § 47 Abs. 7, § 51 Abs. 1, § 59; BUrlG § 7 Abs.4;

Tatbestand

Der Kläger war seit 3. November 1965 bei dem Beklagten beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis war kraft Organisationszugehörigkeit der Parteien der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) anzuwenden.

Seit dem 4. August 1986 ist der Kläger arbeitsunfähig erkrankt. Mit Bescheid vom 9. April 1987 wurde ihm Erwerbsunfähigkeitsrente bewilligt. Aus diesem Grund endete das Arbeitsverhältnis am 30. April 1987 (§ 59 BAT). Der Kläger wäre auch bei Fortbestand des Arbeitsverhältnisses gesundheitlich nicht in der Lage gewesen, seine dem Beklagten geschuldete Tätigkeit fortzusetzen.

Mit der am 12. Oktober 1987 erhobenen Klage begehrt der Kläger Abgeltung von 25 Urlaubstagen aus dem Jahr 1986 und 12 Urlaubstagen aus dem Jahre 1987.

Der Kläger hat beantragt,

den Beklagten zu verurteilen, an ihn 5.514,48 DM brutto nebst 4% Zinsen aus dem sich daraus ergebenden Nettobetrag seit Klageerhebung zu zahlen.

Der Beklagte hat Klageabweisung beantragt.